Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: „Aktion Leben e. V.“

2. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

3. Der Verein hat den Sitz in 69469 Weinheim – Oberflockenbach

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der Ehe und der Familie (§ 52 Absatz 2 Abs. 2 Nr.7 und Nr. 19 AO) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein versteht sich als eine christliche Bürgerinitiative zum Schutz des menschlichen Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

1. Hilfestellung und persönliche Beratung bei Problemen mit unerwünschten Schwangerschaften, insbesondere durch Information über die Folgen einer Abtreibung

2. Aufklärung zur Vermeidung unerwünschter Schwangerschaften, insbesondere durch Information über die Folgen von Schwangerschaftsverhütung

3. Persönliche Unterstützung bei akuten Notständen von einzelnen Frauen oder Familien, wie Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung, Beschaffung von Babyausstattung, Unterstützung bei bürokratischen Aufgaben und anderem

4. Hilfeleistung bei finanziellen Notlagen ohne Ansehen der Person, Nationalität und Konfession

5. Bildungsarbeit durch Vorträge und Seminare zu allen bioethischen Problemen zur Erhaltung der Menschenwürde

6. Öffentlichkeitsarbeit durch Infostände und Publikationen, insbesondere durch Beiträge in den sozialen Medien zu den Folgen einer Abtreibung

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied können natürliche Personen werden, soweit sie sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklären und soweit sie bereit sind, den von der Vertreterversammlung festgesetzten Mindest-Jahresbeitrag zu leisten.

2. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, einen einmaligen finanziellen Beitrag zu leisten oder sich mit den Zielen des Vereins ohne finanzielle Verpflichtung zu identifizieren. Das fördernde Mitglied erwirbt keine weiteren Rechte im Verein, außer dem Recht, am dem regionalen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort ein Mitspracherecht auszuüben.
Die Fördermitgliedschaft ist jährlich zu erneuern.
Über den Antrag auf Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres
c) durch Ausschluss aus wichtigen Gründen. Über diesen Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 4 Vergütung Vorstandstätigkeit

Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung der Verträge ist der Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Regelung des § 181 BGB befreit.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. die Vertreterversammlung

3. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung und Vertreterversammlung

1. Die regionalen Mitgliederversammlungen wählen die Vertreter und zusätzlich Stellvertreter zur Vertreterversammlung.

2. Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten des Vereins werden von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solange die Mitgliederzahl 2.000 übersteigt.

3. Die Vertreterversammlung besteht aus
a) den gewählten Vertretern. Ein Vertreter kann außer von seinem gewählten Ersatzvertreter von keinem Bevollmächtigen vertreten werden.
b) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen von Amts wegen an der Vertreterversammlung mit Stimmrecht teil. Sie können jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.

4. Die Vertreterversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn sie von einem Drittel der Vertreter schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Sie findet jedoch wenigstens einmal in 2 Kalenderjahren am Sitz des Vereins statt, sofern nicht der Vorstand einen anderen Tagungsort festlegt.

5. Die Vertreterversammlung wird mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin vom Vorsitzenden schriftlich oder per mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter. Der Leiter dieser Versammlung wird vom Vorstand bestimmt. Der Leiter bestimmt den Protokollführer.

6. Zu den Aufgaben der Vertreterversammlung gehören:
a) Beschlussfassung für die Grundzüge und thematischen Schwerpunkte der Arbeit im Verein
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts
d) Wahl der zwei Kassenprüfer
e) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (soweit nicht § 7 Ziff. 4 Anwendung findet)
g) Entgegennahme der Berichte der Vertreter

7. Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vertreter gefasst. Satzungsänderungen (soweit nicht § 7 Ziff. 4 Anwendung findet) erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vertreter. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

8. a) In den Vorstand sind alle ordentlichen Mitglieder wählbar. Vorschlagsberechtigt für die Wahl des Vorstandes sind die unter § 6, 2a genannten Personen.
b) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen obliegen einem Wahlausschuss, der durch die anwesenden Vertreter gewählt wird. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind wählbar.
c) Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangten, ist eine außerordentliche Vertreterversammlung einzuberufen.

§ 6a Regionale Mitgliederversammlung

Die Vertreter und je ein Ersatzmann nach § 6 der Satzung werden von den Mitgliedern örtlich erfasster Regionen gewählt, die ihrem Umfang nach in § 6b bestimmt sind.
Jede Region hält ihre Mitgliederversammlung ab, zu der mindestens 2 Wochen vor Termin vom Vereinsvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden ist.
Aus Kostenersparnis-Gründen ist generell durch Veröffentlichung im offiziellen Rundbrief der Aktion Leben e.V. zu laden. Daneben kann auch, nach Ermessen des Vorstandes, die unmittelbare Ladung zugelassen werden. Dabei ist das Datum des Poststempels / Einlieferungsdatum maßgeblich.
Der Leiter dieser Versammlung wird vom Vorstand bestimmt. Der Leiter bestimmt den Protokollführer. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen obliegen einem Wahlausschuss, der durch die anwesenden Mitglieder gewählt wird. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind wählbar, ebenso der Versammlungsleiter und der Protokollführer. Das Protokoll über die Wahl der Vertreter wird umgehend dem Vorstand zugeschickt.
Die Vertreter und der jeweilige Ersatzvertreter werden durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder per Handzeichen, oder auf Antrag auch geheim, gewählt. Die Zahl der abgegebenen Stimmen wird im Protokoll festgehalten.
Der Vertreter / Ersatzvertreter muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr dem Verein als ordentliches Mitglied angehören. Auch Vorstandsmitglieder sind als Vertreter wählbar. Das Amt des Vertreters endet durch Ablauf der Amtszeit, Tod oder Ausscheiden aus dem Verein. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 4 Jahren. Pro angefangene 1.000 Mitglieder einer Region wird 1 Vertreter und 1 Ersatzvertreter gewählt.
Für die Anzahl der zu wählenden Vertreter ist der Mitgliederbestand der jeweiligen Region, zum Stichtag 31.12. des vorangegangenen Jahres maßgebend. Der Mitgliederbestand der jeweiligen Region ist in der Ladung bekannt zu geben.
Eine außerordentliche Einberufung der regionalen Mitgliederversammlung durch den Vorstand ist möglich, wenn dies notwendig erscheint. Eine ordentliche Mitgliederversammlung in einer Wahlperiode findet jedoch mindestens 1/4 Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Vertreter (4 Jahre) statt.
Für außerhalb BRD wohnende Mitglieder ist die Regional-Mitgliederversammlung am Sitz der Aktion Leben e.V. zuständig.

§ 6b Regionen

Die Regionen werden nach Postleitzahlen gemäß nachfolgender Aufstellung gebildet.
01000-09999
10000-19999
20000-29999
30000-39999
40000-49999
50000-59999
60000-69999
70000-79999
80000-85999
86000-89999
90000-94999
95000-99999

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen.

3. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

4. Der Vorstand ist berechtigt, aus Gründen redaktioneller Art oder der Angleichung an bestehende gesetzliche Vorschriften Änderungen der Satzung zu beschließen.

5. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils einzeln den Verein gemäß § 26 BGB.

6. Der Vorstand ist zuständig für:

a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
b) Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung
c) Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern
d) Interessenvertretung des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit
e) Ausschluss aus wichtigen Gründen
f) Anstellung von neben- und hauptamtlichen Mitarbeitern.

§ 8 Auflösung

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vertreter erforderlich.

2. Die Tagesordnung der Vertreterversammlung muss diesen Punkt ausdrücklich enthalten.

3. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Zweckes geht das gesamte Vermögen des Vereins einschließlich der Immobilie (Steinklingener Straße 24, 69469 Weinheim) an die gemeinnützige Priesterbruderschaft Sankt Petrus e.V. mit Sitz in 88145 Opfenbach, welche die Räumlichkeiten für ihre Zwecke, wünschenswerterweise aber auch für Jugendarbeit und die Betreuung der von Abtreibungsgedanken betroffenen Personen im Sinne der Satzung der Aktion Leben e.V. als Haus der Begegnung nutzen soll.

Weinheim, den 25. Januar 2025