Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen: „Aktion Leben e. V.“ Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat den Sitz in 69469 Weinheim – Oberflockenbach
- Das Geschäftsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland sowie das deutschsprachige Ausland.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein versteht sich als eine christliche Bürgerinitiative zum Schutz des menschlichen Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod, mit der Aufgabe:
- sich den Problemen der unerwünschten Schwangerschaft sowie ihrer Ursachen und Folgen in besonderem Maße zu widmen,
- aktuelle Notstände, soweit als möglich, bei einzelnen Frauen oder Familien zu lindern, bzw. zu beheben,
- jede Hilfe ohne Ansehen der Person, Nationalität und Konfession zu leisten,
- Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und bei allem
- ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verfolgen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, soweit sie sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklären und soweit sie bereit sind, den von der Vertreterversammlung festgesetzten Mindest-Jahresbeitrag zu leisten.
- Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, einen einmaligen finanziellen Beitrag zu leisten oder sich mit den Zielen des Vereins ohne finanzielle Verpflichtung zu identifizieren.
Über den Antrag auf Fördermitgliedschaft entscheidet ebenfalls der Vorstand.
Das fördernde Mitglied erwirbt keinerlei Rechte im Verein.
4. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres
c) durch Ausschluss aus wichtigen Gründen. Über diesen Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt unter Ausschluss aller eigenwirtschaftlichen Bestrebungen und jeglicher Gewinnabsicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Mitglieder, Vorstands- und Beiratsmitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Vertreterversammlung
- der Vorstand
§ 6 Vertreterversammlung
1. Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten des Vereins werden von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solange die Mitgliederzahl 2000 übersteigt.
2. Die Vertreterversammlung besteht aus
a) den gewählten Vertretern. Ein Vertreter kann außer von seinem gewählten Ersatzvertreter von keinem Bevollmächtigten vertreten werden.
b) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen von Amts wegen an der Vertreterversammlung mit Stimmrecht teil. Sie können jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
3. Die Vertreterversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn sie von einem Drittel der Vertreter schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Sie findet jedoch wenigstens einmal in 2 Kalenderjahren am Sitz des Vereins statt, sofern nicht der Vorstand einen anderen Tagungsort festlegt.
4. Die Vertreterversammlung wird mindestens 2 Wochen vor Termin vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter. Der Leiter dieser Versammlung wird vom Vorstand bestimmt. Der Leiter bestimmt den Protokollführer.
5. Zu den Aufgaben der Vertreterversammlung gehören:
a) Beschlussfassung für die Grundzüge und thematischen Schwerpunkte der Arbeit im Verein
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts
d) Wahl der zwei Kassenprüfer
e) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (soweit nicht § 7 Ziff. 4 Anwendung findet)
g) Entgegennahme der Berichte der Vertreter
6. Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vertreter gefasst.Satzungsänderungen (soweit nicht § 7 Ziff. 4 Anwendung findet) erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vertreter. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
7.
a) In den Vorstand sind alle ordentlichen Mitglieder wählbar. Vorschlagsberechtigt für die Wahl des Vorstandes sind die unter § 6, 2a genannten Personen.
b) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, sowie alle damit zusammenhängend Entscheidungen obligen einem Wahlausschuss, der durch die anwesenden Vertreter gewählt wird. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind wählbar.
c) Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangt, ist eine außerordentliche Vertreterversammlung einzuberufen.
§ 6a Regionale Mitgliederversammlung
Die Vertreter und je ein Ersatzmann nach § 6 der Satzung werden von den Mitgliedern örtlich erfasster Regionen gewählt, die ihrem Umfang nach in § 6b bestimmt sind. Jede Region hält ihre Mitgliederversammlung ab, zu der mindestens 2 Wochen vor Termin vom Vereinsvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden ist. Aus Kostenersparnis-Gründen ist generell durch Veröffentlichung im offiziellen Rundbrief der Aktion Leben e.V. zu laden. Daneben kann auch, nach Ermessen des Vorstandes, die unmittelbare Ladung zugelassen werden. Dabei ist das Datum des Poststempels / Einlieferungsdatum maßgeblich. Der Leiter dieser Versammlung wird vom Vorstand bestimmt. Der Leiter bestimmt den Protokollführer. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen obligen einem Wahlausschuss, der durch die anwesenden Mitglieder gewählt wird. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind wählbar, ebenso der Versammlungsleiter und der Protokollführer. Das Protokoll über die Wahl der Vertreter wird umgehend dem Vorstand zugeschickt.
Die Vertreter und der jeweilige Ersatzvertreter werden durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder per Handzeichen, oder auf Antrag auch geheim, gewählt. Die Zahl der abgegebenen Stimmen wird im Protokoll festgehalten. Der Vertreter / Ersatzvertreter muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr dem Verein als ordentliches Mitglied angehören. Auch Vorstandsmitglieder sind als Vertreter wählbar. Das Amt des Vertreters endet durch Ablauf der Amtszeit, Tod oder Ausscheiden aus dem Verein. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 4 Jahren. Pro angefangene 1000 Mitglieder einer Region wird 1 Vertreter und 1 Ersatzvertreter gewählt. Für die Anzahl der zu wählenden Vertreter ist der Mitgliederbestand der jeweiligen Region, zum Stichtag 31.12. des vorangegangenen Jahres maßgebend. Der Mitgliederbestand der jeweiligen Region ist in der Ladung bekanntzugeben. Eine außerordentliche Einberufung der regionalen Mitgliederversammlung durch den Vorstand ist möglich, wenn dies notwendig erscheint. Eine ordentliche Mitgliederversammlung in einer Wahlperiode findet jedoch mindestens 1/4 Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Vertreter (4 Jahre) statt. Für außerhalb Deutschlands wohnende Mitglieder ist die Regional-Mitgliederversammlung am Sitz der Aktion Leben e.V. zuständig.
§ 6b Regionen
Die Regionen werden nach Postleitzahlen gebildet. (siehe Anlage)
Anlage zu § 6b:
Die Regionen werden nach Postleiträumen gebildet. Es bestehen danach folgende Regionen:
- 01000-09999
- 10000-19999
- 20000-29999
- 30000-39999
- 40000-49999
- 50000-59999
- 60000-69999
- 70000-79999
- 80000-85999
- 86000-89999
- 90000-94999
- 95000-99999
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen.
3. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
4. Der Vorstand ist berechtigt, aus Gründen redaktioneller Art oder der Angleichung an bestehende gesetzliche Vorschriften Änderungen der Satzung zu beschließen.
5. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 BGB.
6. Der Vorstand ist zuständig für:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
b) Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung
c) Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern
d) Interessenvertretung des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit
e) Ausschluss aus wichtigen Gründen
f) Anstellung von neben- und hauptamtlichen Mitarbeitern.
§ 8 Auflösung
Weinheim, den 9. Juni 2018 Der Verein ist am 27. Juli 1979 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Fürth/Odw. unter VR Nr. 277 eingetragen worden. Die Verlegung des Vereinssitzes in die Zentrale – Geschäftsstelle der Aktion Leben e. V. erfolgte am 9. Juni 2018 und die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der VR Nr. 702375 am 8. Januar 2019.