Eigentlich glaubte man, das Thema „Beginn des menschllchen Lebens“ sei abgehakt. Meist ideologisch motivierte Meinungen über den Lebensbeginn können einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht standhalten. Neben den obskursten Definitionen des „Person-Seins“ sind es vor allem
die geltenden Gesetze, die in diesem Bereich Verwirrung stiften.
Die „Rechtsfähigkeit“ beginnt ab vollendeter Geburt, BGB
§ 1, die „Schwangerschaft“ ab vollendeter Nidation, StGB
§ 219 d, der „Embryo“ wird ab der Kernverschmelzung
(etwa 12 Stunden nach der Zellverschmelzung), Embryo-
nen-Schutz-Gesetz § 8, und nach dem „Erbrecht“, BGB
§ 123, definiert. Wissenschaftlich exakt aber gilt:
Der Mensch ist Mensch von Anfang an.