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Beitrag zum Thema "Patientenverfügung" |
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Walter Ramm
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Viele Leute werfen heutzutage unbekümmert mit dem Begriff „Entscheidungsfreiheit/Selbstbestimmungsrecht" um sich, als sei er ein Markenzeichen für Modernität.
Er klingt großartig, fortschrittlich und natürlich liberal. Welche Wahl man auch treffen will, es wird ungefragt vorausgesetzt, dass man ein unveräußerliches Recht darauf habe. Der Slogan von der Entscheidungsfreiheit - z. B. der Frau in Bezug auf die Tötung ihres noch nicht geborenen Kindes - soll jeder weiteren Diskussion, selbst jedem Nachdenken zuvorkommen.
Dennoch gibt es keine Entscheidungsfreiheit über das Leben, weder über das Leben eines anderen (z. B. des Kindes bei der Abtreibung), noch über das eigene Leben bei der ersten Stufe der Euthanasie/Sterbehilfe1 auf Antrag des Patienten. Das Leben ist eine Gabe Gottes!
Der Katechismus der Katholischen Kirche sagt:
„Jeder ist vor Gott für sein Leben verantwortlich. Gott hat es ihm geschenkt. Gott ist und bleibt der höchste Herr des Lebens. Wir sind verpflichtet, es dankbar entgegenzunehmen und es zu seiner Ehre und zum Heil unserer Seele zu bewahren. Wir sind nur Verwalter, nicht Eigentümer des Lebens, das Gott uns anvertraut hat. Wir dürfen darüber nicht verfügen." (KKK 2280)
Leider gibt es seit Jahren eine heillose Verwirrung in der katholischen Kirche in der Frage der „Entscheidungsfreiheit". Begonnen hat alles mit der Enzyklika „Humanae Vitae" von Papst Paul VI. im Jahre 1968.
Die deutschen Bischöfe, die nicht mehr den Mut hatten, den Gläubigen die Wahrheit zu sagen, veröffentlichten im selben Jahr mehrheitlich die sog. „Königsteiner-Erklärung". Bei dem Treffen in Königstein war die tradierte Lehre der Kirche zwar „grundsätzlich" bejaht, die Entscheidung über die Verwendung von Verhütungsmitteln aber der „freien Gewissensentscheidung" des einzelnen Ehepaares überlassen worden. Die Folge war eine Aufweichung der katholischen Sexualmoral und eine Anpassung an die gängige Verhütungsmentalität mit all ihren Begleiterscheinungen.
1976 folgte dann die Verwicklung und Mitwirkung der deutschen katholischen Kirche im staatlichen System des § 218 StGB. In katholischen Beratungsstellen wurde die „Entscheidungsfreiheit/Letztentscheidung" der Frau über das Leben ihres Kindes akzeptiert und toleriert.
Im Katholischen Erwachsenenkatechismus der Deutschen Bischofskonferenz von 1995 wird sodann die Organspende nach sog. „Hirntod" als ein Akt der „christlichen Nächstenliebe" bezeichnet. Also auch als ein Akt der sog. „Entscheidungsfreiheit" über das eigene Leben, weil der Mensch eben nicht tot ist, sondern als „hirntot" deklariert wird. Wörtlich heißt es: „Bedeutsam ist die vor dem Tod (Anm.: gemeint ist der sog. „Hirntod") gegebene Einwilligung des Spenders ...".2
Aber es gilt nach wie vor, was der Weltkatechismus (s. o. KKK, Kap. 2280) und andere lehramtliche Äußerungen, wie die des Papstes Pius XII. 3, gesagt haben.
Viele Menschen glauben, dass sie durch eine „Willenserklärung", ein „Patientenverfügung" (richtiger „Patientenverfügung") eine Lösung gefunden haben, ihre „letzten Dinge" zu regeln.
Diese Patientenverfügung gibt es noch nicht lange. Nachdem 1975/76 die Amerikaner mit dem „living will" auf diesem Gebiet eine Vorreiterrolle übernommen hatten, war es 1978 in Deutschland der Jurist W. Uhlenbruck, der erstmals der Öffentlichkeit ein „Patienten-Testament", wie er es nannte, vorstellte.
In der Tat gibt es zwischenzeitlich eine Fülle von Mustererklärungen. Die Nachfrage kam und kommt allerdings keineswegs nur „von unten", also aus der Bevölkerung, sie wird „von oben" stimuliert.
Man begegnet Standardformulierungen, und die Optionen in den einzelnen Mustererklärungen sehen vergleichbar aus. Immer geht es um „würdiges Sterben", um „Grenzen medizinischer Behandlung", um „freie Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten" des Patienten. Behandlungsbegrenzung gilt dabei als Chance, und beides - Leistungsbegrenzung und Behandlungsverzicht - finden sich im Kontext der Patientenverfügungen akzeptiert. Man muss jedoch alle Verfügungsmuster sehr kritisch analysieren und Begriffe wie „christlich" oder „Hospiz" im Titel nicht als Siegel für Unbedenklichkeit nehmen.
Eine „Verfügung" ist ein Regelungswunsch, im vorliegenden Fall die Verfügung eines Patienten.
Eine „Vollmacht" ist dagegen ein Abtreten von Rechten an Dritte, anstelle des Vollmachtgebers zu entscheiden, und zwar juristisch verbindlich.
Die Bestellung eines Betreuers durch eine „Betreuungsverfügung" ist die Erteilung einer Vollmacht, anstelle der betroffenen Person über alles zu entscheiden, was im Erklärungsformular genannt wird. Das zuständige Vormundschaftsgericht folgt meist den verfügten Wünschen, es ist aber nicht dazu verpflichtet. Hat ein Betreuer umfassende Rechte, dann ähnelt das Betreuungsverhältnis einer Entmündigung.
Es boomt auf diesem Gebiet, seitdem man in der Rechtsprechung (Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs von 1994 im sog. Fall Kempten) vom „mutmaßlichen Willen" spricht. Seither wird über Behandlungsabbruch auch außerhalb des Sterbens, der „Sterbephase", diskutiert. Deutsche Gerichte haben die Möglichkeit einer Behandlungsbegrenzung vor der Sterbephase verschiedentlich bestätigt, z. B. das Oberlandesgericht Frankfurt.4
Dieser Begriff des „mutmaßlichen Willens" ist auch in anderen Bereichen zu einer Art Zauberwort geworden, etwa bei der begehrten Zustimmung der Angehörigen zur Organentnahme. Weil dieser Begriff aber so schwammig ist, ist er auch so gefährlich.
Patientenverfügungen versprechen Autonomie und Selbstbestimmung. Gemeint ist vor allem die Chance, das verhindern zu können, was sonst angeblich „automatisch" geschehen würde, nämlich eine „Überbehandlung". Eine zentrale Vorstellung ist dabei die anonyme „Apparatemedizin", die den Wunsch nach Selbstbestimmung wecken soll, schreibt BioSkop e.V.5 Man denkt eben an ein Lebensende an Schläuchen, an der Herz-Lungen-Maschine, in der Kälte einer Intensivstation.
Die Deutsche Hospiz-Stiftung erläutert unter der Überschrift „Angst vor Apparatemedizin": „Wohl kaum jemand will jahrelang fremdbestimmt durch Apparatemedizin am Leben erhalten werden. Wer nicht vorgesorgt hat, kann schnell vom Schicksal ereilt werden, sei es durch einen Autounfall, durch Krankheit oder im Alter."6 (Übrigens liegt die Sterberate auf deutschen Intensivstationen zwischen 9,4 und 30 %)
Patientenverfügungen geben zudem das Gefühl, man habe seine Angelegenheiten gut geregelt und falle den anderen nicht mehr als nötig zur Last. Vor allem den eigenen Angehörigen möchte man schwere Entscheidungen, eine lange Zeit der Pflege und Versorgung nicht zumuten. Menschen, die man liebt, Belastungen zu ersparen, ist ein Motiv, das viele bewegt - vor allem dann, wenn „keine Hoffnung" mehr zu bestehen scheint. Hierauf heben die Verfügungsdokumente ab.7
Um die Auswirkungen zu verdeutlichen, hier ein Beispiel. Nehmen wir an, da ist eine Tochter, die ihre Mutter pflegt. Die Mutter hat körperliche Gebrechen. Die Tochter sagt ihrer Mutter, dass sie sie gerne hat und dies alles gerne für sie tut und wie sehr sie wünscht, dass sie noch lange lebt. Aber wird die Mutter nicht eines Tages denken - und zwar auf dem Hintergrund, dass Euthanasie/Sterbehilfe auf Antrag des Patienten durch eine Patientenverfügung möglich ist: „Nun gut, das ist meine Tochter, aber was denkt mein Schwiegersohn? Er ist nicht mein Kind. Was denken die Enkelkinder? Ich sehe doch, ich bin der Familie eine Last. Sie konnten z. B. in diesem Jahr nicht in den Urlaub fahren, weil sie mich versorgen mussten. Erwartet man nicht doch vielleicht von mir, dass ich so vernünftig bin, mir die 'Spritze geben zu lassen'?" Das Vertrauensverhältnis wird mehr und mehr schwinden, und sage niemand, alte und kranke Menschen würden nicht so denken.
Als man 1976 die Abtreibung liberalisiert hat, wurde auch betont: „Keine Frau wird zur Abtreibung gedrängt. Sie soll frei entscheiden." Heute wissen wir, dass die Mehrzahl der Frauen auf zum Teil massiven Druck der Männer, Familien und Bekannten abtreiben lässt.
Eine weitere Stufe ist Euthanasie/Sterbehilfe auf Antrag der Familie oder des Garanten. Sie wird zum Teil bereits praktiziert. Ein konstruiertes Beispiel: Stellen wir uns vor, auf der einen Straßenseite wohnt, nennen wir sie die Familie Müller. Der Großvater oder die Großmutter der Familie Müller war „vernünftig" und hat durch Patientenverfügung festlegen lassen, wenn dieser oder jener Fall eingetreten ist, solle man den sog. „Erlösungstod"geben. Die Familie Müller ist also von ihrer Last „erlöst". Die Familie kann wieder leben, was man so leben nennt. Auf der andren Straßenseite lebt, nennen wir sie die Familie Maier. Deren Großvater oder Großmutter ist „verkalkt" und ein Pflegefall. Die ganze Familie wird von der zu pflegenden Person schikaniert, und ein Ende ist nicht abzusehen. Wird da nicht eines Tages die Familie Maier sagen: „Schaut da drüben, die Müllers, deren Großeltern waren 'vernünftig'. Unser Opa, unsere Oma kann gar nicht mehr so eine Entscheidung treffen, ist gar nicht in der Lage dazu. Das ist doch kein 'menschenwürdiges' Leben mehr." Und sie werden fordern, als Familie entscheiden zu dürfen. Natürlich wollen sie nur das „Allerbeste" für Oma oder Opa.
Nach richterlicher Entscheidung und den Sterbehilferichtlinien der Bundesärztekammer kann eine Familie davon ausgehen, dass dies der „mutmaßliche Wille" des Patienten ist.8
Ein aktuelles Beispiel stand am 24. April diesen Jahres in der „Süddeutschen Zeitung": Vater fordert Tod des Sohnes.
Von Heidrun Graupner
Traunstein - Seit fast vier Jahren liegt der 37-jährige Peter K. nach einem Suizidversuch in einem irreversiblen Koma in einem Pflegeheim in Kiefersfelden. Seit fast vier Jahren wird er gegen seinen Willen am Leben erhalten. Völlig unmissverständlich hatte er, als er noch gesund war, festgelegt, in keinem Fall durch medizinische Maßnahmen wie künstliche Ernährung am Sterben gehindert zu werden. Jetzt soll die dritte Zivilkammer am Landgericht Traunstein entscheiden, ob dieser Wunsch, den die Mitarbeiter des Pflegeheims verweigern, erfüllt werden muss. Der Vater Dieter K., vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt, will das Leiden des Sohnes beenden, der behandelnde Arzt hat die Einstellung der künstlichen Ernährung angeordnet.
Der Münchner Rechtsanwalt Wolfgang Putz bezeichnet den Prozess, der heute beginnt, als einzigartig. „Zum ersten Mal in der deutschen Rechtsgeschichte wird der vertragliche Anspruch auf einen eigenen Tod gerichtlich geltend gemacht." Das Vormundschaftsgericht Rosenheim und die Staatsanwaltschaft Traunstein hätten den Wunsch nach passiver Sterbehilfe überprüft. Die Vorgaben der Bundesärztekammer zur passiven Sterbehilfe würden in der Anordnung des Arztes beachtet.
Oberstes ethisches Gebot, sagt Putz, sei die Beachtung des Wunsches eines Patienten. Dies ergebe sich aus dem Grundgesetz und dem Heimgesetz, aber auch aus dem mit der Familie K. geschlossenen Heimvertrag. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs von 1994 sei das Vorhaben nicht nur erlaubt, sondern geboten. „Es geht nicht um Fragen der Strafbarkeit", sagt Putz. Die Haltung des Pflegeheims sei keine Ausnahme, immer wieder wiegerten sich Heime „aus ethischen Gründen" den klaren Sterbewunsch von Patienten zu erfüllen.
Welche Auswirkungen die Einstellung der künstlichen Ernährung für den Sohn hat, und was die Eltern ihrem Sohn zumuten, können Sie dem Verlaufsprotokoll eines Sterbenden auf S. 10 entnehmen. Ein weiteres Beispiel dazu ist das auf S. 16 erwähnte von Tony Bland in England.
Alles sieht so aus, als könne man sich aus der Rolle des Patienten in die Rolle des „Kunden" bringen, der Beliebiges fordern kann. Man fühlt sich wie ein Kunde umworben. Das Unterzeichnen einer Patientenverfügung sei „Handeln mit Herz und Verstand", heißt es in der Broschüre der Betreuungsstelle der Stadt Frankfurt. Man dürfe „selbstbewusst die Zukunft gestalten". Der PR-Effekt solcher Vokabeln zielt auf die (Ideal-)Vorstellung, selbst da noch aktiv sein zu können, wo man hilflos ist, schreibt BioSkop.
Patientenverfügungen arbeiten im allgemeinen mit Beispielen - Beispielen für Krankheiten, für Entscheidungsnotlagen, für Dilemmas. Formulierungen wie die folgenden finden sich in fast jeder Patientenverfügung:
Die Verfügung soll zum Tragen kommen bei „längerer Zeit ohne bewusstsein", „Wachkoma", bei „schweren Schlaganfällen", wenn jemand „geistig so wirr sein sollte, dass er die Umgebung nicht mehr erkennt", bei „dauernder Verwirrung oder Desorientiertheit", „schweren Hirnschäden", „Hirnverletzungen oder Gehirnerkrankungen" ..., die schwerwiegend und irreparabel sind, etc.. Oft werden auch medizinische Fachausdrücke verwendet. Sie klingen präzise, der Zustand, in dem sich jemand mit einer bestimmten Diagnose konkret befindet, ist aber trotz der medizinischen Beschreibung alles andere als klar, heißt es in der Broschüre „Patientenverfügungen in Frage gestellt".9
„Wenn ich ein unheilbares oder bleibendes Leiden haben sollte, das meinen Tod innerhalb einer kurzen Zeit verursachen wird, und ich nicht mehr in der Lage bin, Entscheidungen bzgl. meiner medizinischen Behandlung zu treffen, gebe ich meinem behandelnden Arzt die Weisung, eine Behandlung, die den Vorgang des Sterbens nur verlängert und nicht für mein Wohlbefinden oder zu Schmerzlinderung notwendig ist, zu unterlassen oder abzubrechen."
| Was heißt: | |
| * unheilbar und bleibendes Leiden? | Dieser Begriff schließt Asthma, Diabetes, zerebrale Lähmungen und viele durch Herzleiden oder Schlaganfall verursachte Leiden mit ein. |
| * Tod innerhalb einer kurzen Zeit? | Das können Stunden, Tage, Wochen, Monate oder gar Jahre sein, je nachdem, wie man die Aussage definiert. |
| * nicht mehr fähig, Entscheidungen zu treffen? | Das können auch Menschen sein, die sich zeitweilig im Koma befinden, die von Problemen überwältigt, deprimiert oder leicht senil sind oder unter Medikamenten stehen. |
| * der behandelnde Arzt? | Das kann der Hausarzt, der Spezialist, mit dem Sie nie persönlich sprachen, oder ein Medizinalassistent in der Notaufnahme eines Krankenhauses sein. |
| * Behandlungen abbrechen oder unterlassen? | Behandlungen können Beatmungsgeräte und Chemotherapie sein, aber auch Medikamente wie Insulin und Antibiotika oder Sauerstoff, ja sogar Nahrung und Wasser. |
Mit der Propagierung des Verzichts auf „künstliche Ernährung" fällt man auf einen Trick der Euthanasielobby herein, was den meisten Menschen nicht bewusstist.
Im Jahre 1999 hat die Katholische Bischofskonferenz mit der evangelischen Kirche Deutschlands ein gemeinsames Muster für eine sog. „Patientenverfügung" veröffentlicht. Darin geht es um ein selbstbestimmtes Sterben.
Wörtlich heißt es: „Ich unterschreibe diese Verfügung nach sorgfältiger Überlegung und als Ausdruck meines Selbstbestimmungsrechtes"10 (vgl. S. 1 den Widerspruch zu KKK 2280). Was mit dem Selbstbestimmungsrecht gemeint ist, wird in den „Erläuterungen" erklärt. Dort heißt es wörtlich:
„Im September 1998 hat die Bundesärztekammer ‚Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung' verabschiedet. Darin hat sie sich ausdrücklich für eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes von Patienten ausgesprochen ..."
Wenn es im bischöflichen Text weiter heißt: „An mir sollen keine lebensverlängernden Maßnahmen vorgenommen werden", dann heißt das auch, dass hier Situationen gemeint sind oder sein können, die noch vor der Sterbephase liegen. Da es dann weiter heißt: „..., dass ich mich im unmittelbaren Sterbeprozess befinde ...", muss sich das zuvor Gesagte auf den Zustand vor dem Sterbeprozess beziehen.
Eine Patientenverfügung wäre in der Tat unnötig, wenn die Verfügung nur im „unmittelbaren Sterbeprozess" greifen sollte.
Es ist ferner nicht geklärt, ob nach der „Christlichen Patientenverfügung" auch die künstliche Ernährung abgesetzt werden kann, was ja die Handreichungen in Verbindung mit den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung u. U. vorsehen.
Neben anderen Ungereimtheiten sind auch die beiden letzten Sätze äußerst bedenklich: „Ich wünsche nicht, dass mir in der akuten Situation eine Änderung meines hiermit bekundeten Willens unterstellt wird. Sollte ich meine Meinung ändern, werde ich dafür sorgen, dass mein geänderter Wille erkennbar zum Ausdruck kommt." - Aber was ist, wenn einem Patienten die Kraft oder die Fähigkeit fehlt, dass sein „geänderter Wille" erkennbar zum Ausdruck kommt?
Laut öffentlichem Bekenntnis von Helga Kuhse (sie ist enge Mitarbeiterin des australischen Bioethikers Peter Singer, des Präsidenten des „Weltverbandes der Gesellschaften für das Recht auf Sterben") ist die Propagierung der Absetzung von künstlich zugeführter Nahrung und Flüssigkeit ein guter Weg, um langfristig die direkte Tötung von Patienten durchzusetzen. (Anm.: Heute geschieht die Absetzung schon oft und wird als sog. „passive Sterbehilfe"angesehen.)
Zitat von Helga Kuhse: „Wenn man die Beendigung jeder Behandlung und Pflege erreichen könnte - besonders die Absetzung von Ernährung und Flüssigkeitszufuhr - würde man sehen, wie qualvoll es ist, auf diese Weise zu sterben. Dann wird man im besten Interesse der Patienten die tödliche Injektion akzeptieren."
Ein Beispiel für sog. passive Euthanasie ist der Entschluss, einen Menschen nicht weiter „künstlich am Leben zu erhalten". Die künstliche Ernährung wird eingestellt, ohne dass der Patient in den unumkehrbaren unmittelbaren Sterbeprozess eingetreten ist.
* Der Mund trocknet aus, verklebt oder wird von einer dicken Substanz überzogen.
* Die Lippen trocknen aus, springen oder reißen auf.
* Die Zunge schwillt an und kann platzen.
* Die Wangen werden hohl.
* Die Nasenschleimhäute können reißen und Nasenbluten verursachen.
* Die Haut hängt lose am Körper und wird trocken und schuppig.
* Der Urin wird hochkonzentriert und verursacht ein Brennen in der Blase.
* Die Magenwände trocknen aus, es kommt zu Würgen und Erbrechen.
* Es kommt zu Hyperthermie, sehr hoher Körpertemperatur.
* Die Gehirnzellen beginnen auszutrocknen und verursachen Konvulsionen (Krämpfe, Schüttelkrämpfe).
* Die Atemwege trocknen aus, dies führt zur Absonderung sehr dickflüssiger Sekrete, die seine Lungen verstopfen und seinen Tod verursachen können.
* Schließlich kommt es zum Versagen der wichtigen Organe, einschließlich Lunge, Herz und Gehirn.11
Da der Patient sich nicht mehr äußern kann (z. B. bei Komatösen) ist nicht bekannt, welche Todesqualen er durchleidet!
In diesem Zusammenhang ist wichtig: Nahrung und Wasser gelten bereits als „absetzbares Medikament" und nicht mehr als selbstverständliche Grundversorgung.
Das ist es also, was uns erwartet: der Übergang von angeblich passiver zu aktiver Euthanasie. Wie unglaubwürdig klingen da die wiederholten Beteuerungen, es werde keine aktive Euthanasie geben!
DIE ZEIT schreibt: „Offiziell wird die aktive Sterbehilfe von Politikern und Verbänden vehement abgelehnt, während deren passive Form ebenso wie die indirekte Sterbehilfe auch in Deutschland weitgehend akzeptiert ist. Doch die juristischen Abgrenzungen zwischen ‚Tun und Unterlassen', ‚Wollen und Inkaufnehmen' verschwimmen tagtäglich im Graufeld der Praxis."12
Vermutlich wird man nicht einmal den § 216 StGB ändern müssen, weil die Rechtsprechung den Weg über das Zivilrecht (das allgemeine Persönlichkeitsrecht - Selbstbestimmungsrecht - „mutmaßlicher Wille") und die Notstandsregelung § 34 StGB gewiesen hat, die besagt, dass man in ein Rechtsgut eingreifen darf, um ein höherrangiges zu schützen. Dazu müßte kein Gesetz geändert werden.
Patientenverfügungen unterstellen, nur ein leidfreies Leben sei ein gutes Leben. Aber ist das nicht auch schon eine Form der Diskriminierung? Wenn das Leben nach einem Unfall, an den Rollstuhl gebunden und auf fremde Hilfe angewiesen, nicht mehr als lebenswert angesehen wird, heißt dies auch, das Leben vieler Menschen mit Behinderungen und Krankheiten abzuwerten.
Gesundes Mißtrauen ist jedenfalls angebracht, wenn sich plötzlich, ausgerechnet in Zeiten der Sparpolitik, der Staat, die Gesellschaft darum sorgen, dass die Bürger „nicht leiden" sollen.
Es gibt, ähnlich wie seinerzeit bei der Abtreibungsdiskussion, schon wieder das Schlagwort: „Legalisieren wir das Töten, dann wird weniger getötet!", sauber vom Fachmann in der Klinik und nicht vom Engelmacher der „Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben" (DGHS) oder der EXIT aus der Schweiz u.a.
Bei einem Kolloquium der Universität Bonn wurde eine breite ethische Debatte über die „aktive Sterbehilfe" in Deutschland von Wissenschaftlern unterschiedlicher Disziplinen gefordert. Bei dieser Veranstaltung verwies der Bonner Sozialethiker Hartmut Kreß darauf, dass auch in Deutschland in der „Grauzone indirekter Sterbehilfe" diese durchaus praktiziert werde.13
Der damalige französische Gesundheitsminister Kouchner sagte es ganz unverblümt, dass die bereits heute praktizierte aktive Sterbehilfe nicht länger wegen ihrer Illegalität heimlich und in einsamen Entscheidungen erfolgen müsse.14 Kouchner legte eine Grundsatzerklärung zur Sterbehilfe mit sieben Vorschlägen vor. Danach soll der Wille des Patienten (möglichst durch Patientenverfügung) erfragt und respektiert werden. Die Entscheidung für lebensbeendende Maßnahmen müsse immer gemeinschaftlich getroffen werden.
Zur Absicherung hat man ein Formblatt entwickelt, das die Entscheidung gegen eine Reanimation (Wiederbelebung) dokumentieren soll. Das DNR-Formular oder die DNR-Order (DNR steht für „Do not reanimate) wird eingesetzt, wenn eine Reanimation als nicht effektiv (chancenlos) und nicht sinnvoll im Sinne von Lebensqualität angesehen wird.15
Zur Erinnerung: War es bei der Einführung der Abtreibungstötung nicht ähnlich? Wollte man sie nicht auch aus der Illegalität herausführen? Ging es dabei nicht auch um einen „Abbruch", jetzt Behandlungsabbruch, der fein säuberlich mit einem Beratungsschein dokumentiert wurde? Die Form muss stimmen.
Pater Paul Marx OSB von „Human Life International" aus Amerika schrieb:
„Die nachfolgenden Schritte auf dem Weg zu massenhafter Tötung sind immer einfacher, wie wir es bei der Empfängnisverhütung, Sterilisation und Abtreibungstötung zur Bevölkerungskontrolle erfahren haben. Der erste Schritt auf die schiefe Bahn ist der schwerste, aber wenn der Trend abwärts erst einmal an Fahrt gewinnt, wird es so rasant gehen, dass es sehr schwer sein wird, die Talfahrt zu stoppen oder umzukehren. (Anm.: Genau das erleben wir derzeit.)
Viele Euthanasie-Aktivisten betrachten die 'Patientenverfügung'nur als ersten Schritt auf dem Weg zur aktiven, unfreiwilligen Euthanasie derer, die sie als nutzlos für die Gesellschaft erachten. Sie wissen, dass, wenn sie die Gesellschaft dazu bringen können, diesen ersten entscheidenden Schritt zu tun, alle nachfolgenden (egal, wieviel oder wie groß sie sind) viel leichter sein werden."16
Schlagzeilen der Euthanasie-Bewegung offenbaren, worum es geht: Die Patientenverfügung ist ein erster Schritt, sagt die Euthanasie-Gruppierung.
So folgert Pater Marx: „Wenn eine Gesellschaft die ‚Patientenverfügung' erst einmal akzeptiert hat, ändert sie vollständig ihre Meßlatte für den Wert des Menschen. Die Abkehr von der Ethik der 'Heiligkeit des Lebens' zur Moral der 'Lebensqualität' ist der schlimmste Schritt, den ein Volk machen kann. Wenn einmal dieser Wandel vollzogen ist, kann jeder Greuel gerechtfertigt werden, indem man ihn hinter der beschönigenden Maske von ‚Mitleid' und ‚Realismus' verbirgt. Man kann mit Fug und Recht sagen, dass eine Gesellschaft, die die ‚Patientenverfügung' akzeptiert hat, schon zu neun Zehnteln auf dem Weg abwärts zur ‚unfreiwilligen' Euthanasie ist."
Also kein Wunder, dass gerade die Politik in Zeiten knapper Kassen solche Konzepte fördert und ein sehr großes Interesse an der Verbreitung der Patientenverfügung hat.
Längst gibt es Kosten-Nutzen-Analysen. Man hat herausgefunden, dass die letzten Lebenstage des Menschen die teuersten seines Lebens sind.
In England ist die Rationierung so weit, dass ein über 65jähriger keine Chance hat, an ein Dialysegerät zu kommen.
Prof. Krämer, Wirtschaftsstatistiker der Universität Dortmund, äußerte in einem Spiegel-Interview (19/1998):
„Ideal wäre es, sich vorher, in gesunden Zeiten, freiwillig zu einer Minimaltherapie zu entscheiden."
Eben durch eine Patientenverfügung! Es wird also immer stärker um das Kosten-Nutzen-Prinzip gehen, genannt Utilitarismus (Entscheidung nach Nützlichkeit). Der Rationalisierungs- und Rationierungsdruck liegt auf allen Beteiligten. Aber das wird nicht so ohne weiteres zugegeben.
Ein Beispiel: Die angemessene Pflege eines Wachkoma-Patienten ist sehr teuer. Nach einer Berechnung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation kostet sie in stationären Einrichtungen jeden Monat mehr als 5.000 Euro. Höchstens 1.700 Euro übernimmt die Pflegeversicherung - den Rest müssen die Angehörigen selbst zahlen. Weil aber kaum jemand so viel Geld hat, landen viele Patienten in Heimen, wo sie nur unzureichend versorgt werden. Oder sie werden von ihren Familien betreut, die oft unter der Last zusammenbrechen.
Wie unbefangen können Angehörige in einer solchen Situation über den „mutmaßlichen Willen" ihres Kranken nachdenken? Familien könnten in dieser verzweifelten Situation das Sterben als „Erlösung" herbeisehnen.
Bei einem Workshop der Evangelischen und Katholischen Akademie Berlin äußerte Hagen Kühn vom Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, offiziell gebe es keinerlei Therapieverweigerung aus wirtschaftlichen Gründen, auch nicht im Alter. Befragungen vom Krankenhauspersonal hätten jedoch ergeben, dass es auch bei uns üblich ist, alten Patienten bestimmte Therapien unter vorgeschobenen Gründen vorzuenthalten.17
Wie verbreitet das Denken auch unter Ärzten bereits ist, mag u. a. ein Beitrag im „Deutschen Ärzteblatt"18 zeigen. Dort war zu lesen, dass man aufgrund einer repräsentativen Fragebogenaktion zu dem Ergebnis kam, dass von 184 klinisch tätigen Ärzten in Deutschland 6% angaben, Fälle erlebt zu haben, bei denen „aktive Sterbehilfe praktiziert" wurde. Bei niedergelassenen Ärzten waren es 11%. 282 Ärzte nahmen an der Fragebogenaktion teil.
Außerdem berichteten 0,8% der Kliniker und 7,8% der niedergelassenen Ärzte von Fällen, „wo sie selbst einem Tötungswunsch seitens eines Patienten entsprochen" hatten.
Eine Umfrage in Berlin 1997 erbrachte ein ähnliches Ergebnis.
Bei einer Befragung von 427 Krankenhausärzten und niedergelassenen Ärzten in Rheinland-Pfalz waren 48,8 % für aktive Sterbehilfe. 79,9 % waren für eine Beendigung einer künstlichen Ernährung bei infauster Prognose durch sog. passive Sterbehilfe. Übrigens hatten bei dieser Befragung nur 12,7 % der Ärzte eine Patientenverfügung ausgestellt.19
Auch die Bundesärztekammer hat aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) neue Richtlinien, bzw. „Grundsätze" oder „Gesichtspunkte" zur „Sterbehilfe" zunächst sehr kontrovers diskutiert und dann am 11.9.1998 verabschiedet.
In diesen Richtlinien wird - und das ist völlig neu - das „Selbstbestimmungsrecht" des Patienten ausgesprochen betont.
Eine wichtige Rolle bei der Willensbestimmung eines nicht mehr zustimmungsfähigen Patienten spielen nun auch ganz offiziell „Patientenverfügungen", „Betreuungsvertrag" und „Vorsorgevollmachten".
Beachtenswert ist, dass in der Präambel dieser „Richtlinien" steht: „Die ärztliche Verpflichtung zur Lebenserhaltung besteht jedoch nicht unter allen Umständen." Damit wird eine über 2000jährige ärztliche Ethik verworfen.
Erstmals ist der „Behandlungsabbruch" durch Mediziner auch bei Patienten gerechtfertigt, die noch nicht im Sterben liegen. Dazu zählen Menschen im Dauerkoma, Neugeborene mit schweren Fehlbildungen und unheilbar Kranke. Das heißt, dass ein Patient bei schlechter Prognose an einer banalen Infektion sterben kann, weil diese nicht mehr behandelt wird.
Neben dem „Behandlungsabbruch" (Abbruch der Dialyse, Einstellung der Beatmung) erlaubt es die „Richtlinie" auch - wie oben gesagt - auf „künstliche Ernährung" zu verzichten, mit der grausamen Folge des Verhungerns und Verdurstens. Hierbei werden bestimmte Patientengruppen direkt benannt: Menschen im Koma (auch Wachkoma), Menschen mit fortgeschrittener Demenz oder Krebserkrankung und Neugeborene mit bestimmten Behinderungen.
Dr. Wodarg, SPD-Abgeordneter und Arzt, kritisiert die Richtlinien. Er sagt, ein „Abbruch" der Behandlung vor der Sterbephase - was jetzt also möglich ist - sei „aktive Sterbehilfe" und führe „zu einer neuen deutschen Euthanasie".
Auch der Justizminister der Ära Kohl, Schmidt-Jorzig, FDP, sagte damals, dass diese Regelung mit dem Lebensschutz nicht vereinbar sei, und ein Richter des BGH (wohl nicht an dem Urteil von 1994 beteiligt) fragte, ob man wirklich glaube, dass ein informierter Patient sein Verhungern oder Ersticken befürworten würde.
Dies soll an einem Beispiel deutlich werden. DIE ZEIT (21.1.1998) schrieb nach einem Symposion der Bundesärztekammer in Königswinter, auf dem der damalige Entwurf der später verabschiedeten Richtlinien diskutiert wurde:
„Sehr nachdenklich ist der Thüringer Internist Rudolf Giertler von einem Symposion der Bundesärztekammer nach Hause gekommen. Es ging um die 'Sterbebegleitung' (Anm.: Hier wird, ganz typisch, ein Begriff besetzt, der immer für die seelsorgliche Begleitung eines Sterbenden verwendet wurde) - für Giertler kein theoretisches Thema. Wie etwa soll sich der Arzt entscheiden, wenn ihm die schriftliche Erklärung eines im Dauerkoma liegenden Patienten vorliegt, er wolle nicht mit einer Magensonde ernährt werden? 'Ich würde das akzeptieren', sagt Giertler - und zögert dann doch: 'Aber hat man die Kraft, zuzusehen, wie ein Patient verhungert?' Der junge Tony Bland, dem in England nach höchstrichterlichem Beschluß die Magensonde entzogen wurde, wog bei seinem Tod nur noch 37 Kilogramm."
Übrigens ist ein anderer junger Mann, der bei derselben Katastrophe in England ins Koma fiel, nach achteinhalb Jahren wieder aufgewacht!
Ein evangelischer Krankenhausarzt schrieb nach Erscheinen der Richtlinien der Bundesärztekammer:
„Sterben ist des Lebens letzte Zeit, aber doch Leben. Als Krankenhausarzt habe ich nie eine Grenze zwischen Leben und Sterben als naturwissenschaftliche Definition erfassen können. ... Hilfe im Sterben ist deshalb für mich immer Hilfe im Leben. ... Die Zufuhr von Nahrung, auch über eine Ernährungssonde, hatte für uns nicht die Qualität der Intensivmedizin, der Künstlichkeit, sondern war Stillung eines natürlichen menschlichen Bedürfnisses. Wie bringe ich es in Zukunft nur übers Herz, einen heute verwirrten alten Menschen durch Nahrungsentzug in den Tod zu schicken, nur weil er sich vor vielleicht 20 Jahren testamentarisch ... gegen ein 'langes Siechtum' ausgesprochen hat?" Zum Schluß seines Artikels fragt er: „Weiß die Kirche eigentlich, wofür sie da freudig ihre Posaunen geblasen hat?"20
Die Posaune geblasen hat u. a. auch der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Lehmann, der die Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung begrüßt hat.21
Es ist gar keine Frage, dass die seit September 1998 vorliegenden „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung" das ärztliche Verhalten und die Praxis stark verändern werden.
Erst 1993 hatte der Vorstand der Bundesärztekammer Richtlinien beschlossen. Seitdem ist in Deutschland die sog. passive Sterbehilfe anerkannt, die Sterbenden „unnötige Qualen" ersparen soll. Seit dieser Zeit sind Ärzte nicht mehr verpflichtet, alles zu tun, um das Leben von Patienten im Endstadium ihrer Krankheit zu „verlängern". Doch nur fünf Jahre später (1998) sieht sich die Bundesärztekammer erneut veranlaßt, über Leben und Tod nachzudenken.
Die Botschaft heißt also auch hier: „Liebe Bürger, ihr müßt nicht leiden. Macht eine 'Patientenverfügung', und ihr könnt selbst entscheiden!"
Und immer wieder wird betont: Aktive Sterbehilfe ist ausgeschlossen! Aber muss man nicht schon gerade deswegen skeptisch sein? Man spricht auch schon von direkter oder indirekter, freiwilliger und unfreiwilliger Euthanasie/Sterbehilfe.
Täuschen wir uns nicht! Diese Dinge entwickeln ihre eigene Dynamik. Es könnte, wie zu NS-Zeiten, aus dem „Recht zu sterben" bald eine „Pflicht zu sterben" werden.
Nicht das Grundrecht auf Selbstbestimmung ist an dieser Entwicklung schuld, sondern dessen falsche ethische Auslegung, die eine Abkehr vom Naturrecht und Gottes Gebot bedeutet und auf einem falsch verstandenen Freiheitsbegriff beruht. Das (Grund-)Recht auf Selbstbestimmung findet seine Grenze da, wo es sich um Leben oder Tod handelt.
Wie weise war doch der geniale Leibarzt Goethes und Schillers, der Arzt Christoph-Wilhelm Hufeland, der vor 200 Jahren mahnte:
„Wenn ein Kranker von unheilbaren Übeln gepeinigt wird, wenn er sich selbst den Tod wünscht, wenn Schwangerschaft Krankheit und Lebensgefahr erzeugt, wie leicht kann da selbst in der Seele des Besseren der Gedanke aufsteigen: Sollte es nicht erlaubt, ja sogar Pflicht sein, jenen Elenden etwas früher von seiner Bürde zu befreien oder das Leben der Frucht dem Wohle der Mutter zu opfern?
So viel scheinbar Gutes ein solches Räsonnement für sich hat, so sehr es selbst durch die Stimme des Herzens unterstützt werden kann, so ist es doch falsch; und eine darauf gegründete Handlungsweise würde im höchsten Grade Unrecht und strafbar sein. Sie hebt geradezu das Wesen des Arztes auf. Er soll und darf nichts anderes tun als Leben erhalten - ob es ein Glück oder ein Unglück sei, ob es Wert habe oder nicht, das geht ihn nichts an. Und maßt er sich einmal an, diese Rücksichtnahme in seinem Berufe aufzugeben, so sind die Folgen unabsehbar und der Arzt wird zum gefährlichsten Menschen im Staate!"
In der modernen Wohlstandsgesellschaft wird für alles und für jedes eine Versicherung angeboten. Patientenverfügungen erwecken den Eindruck, als könnten sie ähnliches bieten, nämlich die Gewissheit, Vorsorge getroffen zu haben und auf ein künftiges Unglück eingerichtet zu sein, schreibt BioSkop.
Für das Sterbens kann es kein Versicherungswesen geben. Dennoch finden die Verfügungen letztlich ihre Grundlage in der Hoffnung auf Absicherung. Hier wird mit der Angst Politik gemacht. Was wäre, wenn Versicherungen auf die Idee kämen, die Prämien zu senken, im Falle, dass der Versicherungsnehmer eine „Patientenverfügung" unterschriebe?
Wenn sich eine ganze Gesellschaft auf Vorsorge einrichtet, dann wird eine neue Normalität geschaffen. Das Leben mit der offenen Zukunft verschwindet.22
Es ist längst kein Tabu mehr, den Behandlungsabbruch als konkrete Einsparung von Kosten zu beziffern. Im Zweifelsfall wird nicht vom gesparten Geld gesprochen, sondern vom Willen der Betroffenen, der eben Behandlungsverzicht vorsieht.
Es soll noch einmal daran erinnert werden, dass die Gesundheitspolitik immer wieder darauf hinweist, dass - statistisch gesehen - in einem Gesundheitssystem wie dem unsrigen die Menschen den Löwenanteil aller Behandlungskosten, die für sie aufgewandt werden, in den Wochen vor dem Sterben verursachen. Kostendruck steht gegen ein offenes Ende im Sterben, dabei droht aus dem Blick zu geraten, dass jeder Behandlungsabbruch im Ergebnis eine Tötungshandlung ist.
Gravierend ist auch, dass das Bewusstsein und das Wissen um die „letzten Dinge", um den „Sinn des Lebens" und ein wahrhaft christliches Sterben weiter verloren geht.
Wichtig: Vor allem sollte man mit Angehörigen oder Vertrauten über die Einstellung zu Tod und Sterben sprechen, was auch zum Nutzen der Angehörigen selbst sein kann, wenn es um Entscheidungen geht. Für den Fall, dass man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist und ein Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss, sollte man die unten angeführte „Vorsorgliche Willensbekundung" beachten.
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Wir sollten uns täglich, ja ständig bewusst und bereit sein, dass wir jederzeit abberufen werden können. Die beste Vorsorge ist das Gebet und das bewusste Leben als Christ.
Für katholische Christen heißt das, auch das Angebot der Sakramente, der Beichte und des heiligen Meßopfers wahr- und anzunehmen. Der katholische Christ wird im Falle schwerer Krankheit oder des nahenden Todes um den Empfang des Sterbesakramentes bitten. Für den Fall, dass er sich selbst nicht äußern kann, sollte er stets eine entsprechende Anweisung bei den Papieren mitführen.23
Auch sollten wir uns kundig machen und fragen: „Was sagt die katholische Kirche zu diesem Thema? (Im übernächsten Abschnitt sind wichtige Aussagen zusammengestellt, die dem Katechismus der Katholischen Kirche und päpstlichen Enzykliken entnommen sind.)
Vielleicht beten wir künftig im „Gegrüßet seist Du, Maria" das „... bitte für uns Sünder, jetzt und in der Stunde unseres Todes" noch viel bewusster. Es gibt viele Sterbegebete, auch zum heiligen Josef, dem Patron der Sterbenden.
Wer sich intensiv auf den Tod vorbereiten möchte, dem sind vielleicht die Gebete der Heiligen Birgitta von Schweden willkommen.
Oder das Gebet des Heiligen Papstes Pius X., mit dem man einen „Vollkommenen Ablass" für die Sterbestunde erlangen kann:
„Herr, mein Gott, schon jetzt nehme ich den Tod, wie er auch nach Deinem Willen mich treffen mag, mit all seinen Ängsten, Peinen und Schmerzen aus Deiner Hand ergeben und willig an."
Ein Beispiel der religiöser Vorsorge berichtete uns eine Mitstreiterin, die folgendes erlebte:
Auf einer Intensivstation lag ein Mann mit Kehlkopfkrebs, es ging ihm nicht gut. Die Mitstreiterin, die bei ihrem Vater am Nachbarbett wachte, kümmerte sich zeitweise mehr um diesen Patienten als um ihren eigenen. Sie hielt ihm die Hand und betete mit ihm. Der behandelnde Arzt trat mit den Kindern dieses Mannes ins Zimmer. Ungeniert unterhielten sie sich über deren Vater. Man konnte aus dem Gespräch entnehmen, dass er katholisch war und ein eifriger Kirchgänger („... wenn es bimmelte, ist er gelaufen."). Schließlich fielen die Worte: „Es lohnt nicht mehr." Die Besucher verließen das Zimmer. Eine Krankenschwester kam und hängte die Infusionsflasche ab. Die Mitstreiterin beobachtete in der Folge, dass der Urin des Mannes im Urinbeutel am Bett immer dunkler wurde (typisches Zeichen von Wasserentzug).
Eine Ordensschwester kam und fragte den Vater der Mitstreiterin, ob er am nächsten Morgen die hl. Kommunion empfangen möchte. Die Mitstreiterin machte die Ordensschwester darauf aufmerksam, dass der andere Patient auch katholisch sei. Da beugte sich diese über den Mann und fragte, ob er die hl. Kommunion möchte. - Keine Reaktion!
Die Mitstreiterin war sehr beunruhigt und sagte dem Pfleger der Nachtwache, dass sie die Polizei holen wolle, weil man den Mann verdursten lasse. Nach längerer Diskussion meinte dieser: „Ich nehm' es auf meine Kappe", ging ins Stationszimmer und kam mit einer Infusionsflasche zurück. Am Morgen brachte die Ordensschwester die hl. Kommunion. Die Mitstreiterin sagte: „Bitte, versuchen Sie es doch noch einmal." Der Mann reagierte, machte den Mund einen Spalt weit auf und konnte so einen größeren Partikel der hl. Hostie zu sich nehmen. Einige Stunden später verstarb er, getröstet mit der „Wegzehrung".
War das Gnade? Sicher! Durch das Eingreifen der Mitstreiterin wurde sie zu einem Werkzeug. Gott wollte seinen treuen Diener nicht ungetröstet sterben lassen. Ist uns noch bewusst, dass die Sterbestunde die wichtigste Stunde unseres Lebens ist? Ist uns bewusst, dass trotz einer „vernünftigen Vorsorge" das Wichtigste der Vorsorge das Übernatürliche, das Gebet und das bewusste Leben als Christ ist?
Menschen, die versehrt oder geschwächt sind, brauchen besondere Beachtung. Kranke oder Behinderte sind zu unterstützen, damit sie ein möglichst normales Leben führen können.
Katechismus der Katholischen Kirche (KKK) 2276
Die direkte Euthanasie besteht darin, dass man aus welchen Gründen und mit welchen Mitteln auch immer dem Leben behinderter, kranker oder sterbender Menschen ein Ende setzt. Sie ist sittlich unannehmbar.
Eine Handlung oder eine Unterlassung, die von sich aus oder der Absicht nach den Tod herbeiführt, um dem Schmerz ein Ende zu machen, ist ein Mord, ein schweres Verbrechen gegen die Menschenwürde und gegen die Achtung, die man dem lebendigen Gott, dem Schöpfer, schuldet. Das Fehlurteil, dem man gutgläubig zum Opfer fallen kann, ändert die Natur dieser mörderischen Tat nicht, die stets zu verbieten und auszuschließen ist.
KKK 2277
Die Moral verlangt keine Therapie um jeden Preis. Außerordentliche oder zum erhofften Ergebnis in keinem Verhältnis stehende aufwendige und gefährliche medizinische Verfahren einzustellen, kann berechtigt sein. Man will dadurch den Tod nicht herbeiführen, sondern nimmt nur hin, ihn nicht verhindern zu können. Die Entscheidungen sind vom Patienten selbst zu treffen, falls er dazu fähig und imstande ist, andernfalls von den gesetzlich Bevollmächtigten, wobei stets der vernünftige Wille und die berechtigten Interessen des Patienten zu achten sind.
KKK 2278
Selbst wenn voraussichtlich der Tod unmittelbar
bevorsteht, darf die Pflege, die man für gewöhnlich einem kranken Menschen
schuldet, nicht abgebrochen werden. Schmerzlindernde Mittel zu verwenden, um die
Leiden des Sterbenden zu erleichtern selbst auf die Gefahr hin, sein Leben
abzukürzen, kann sittlich der Menschenwürde entsprechen, falls der Tod weder als
Ziel noch als Mittel gewollt, sondern bloß als unvermeidbar vorausgesehen und in
Kauf genommen wird.
Die Betreuung des Sterbenden ist eine vorbildliche Form selbstloser Nächstenliebe, sie soll aus diesem Grund gefördert werden.
KKK 2279
Abtreibung und Euthanasie sind Verbrechen, die für rechtmäßig zu erklären sich kein menschliches Gesetz anmaßen kann. Gesetze dieser Art rufen nicht nur keine Verpflichtung für das Gewissen hervor, sondern erheben vielmehr die schwere und klare Verpflichtung, sich ihnen mit Hilfe des Einspruchs aus Gewissensgründen zu widersetzen.
Evangelium vitae, III 73
Die Standhaftigkeit und die Glaubenstreue der Heiligen muss sich bewähren, indem sie bereit sind, auch ins Gefängnis zu gehen oder durch das Schwert umzukommen. Es ist niemals erlaubt, sich einem in sich ungerechten Gesetz, wie jenem, das Abtreibung und Euthanasie zulässt, anzupassen, weder durch Beteiligung an einer Meinungskampagne für ein solches Gesetz noch dadurch, dass man bei der Abstimmung dafür stimmt.
Evangelium vitae, III 73
Unter Euthanasie/Sterbehilfe versteht man eine Handlung oder Unterlassung, die ihrer Natur nach und aus bewusster Absicht den Tod herbeiführt, um auf diese Weise jeden Schmerz zu beenden.
Evangelium vitae, III 65
Der Verzicht auf außergewöhnliche oder unverhältnismäßige Heilmittel ist nicht gleichzusetzen mit Selbstmord oder Euthanasie/Sterbehilfe; er ist vielmehr Ausdruck dafür, dass die menschliche Situation angesichts des Todes akzeptiert wird.
Evangelium vitae, III 65
Selbstmord ist immer ebenso sittlich unannehmbar wie Mord. ... aus objektiver Sicht eine schwer unsittliche Tat ...
Gott allein hat die Macht, zu töten und zum Leben zu erwecken.
Evangelium vitae, III 66
Man muss den ganzen Menschen im Auge behalten, die gesamte Aufgabe, zu der er berufen ist; nicht nur seine natürliche und irdische Existenz, sondern auch seine übernatürliche und ewige.
Humanae vitae, II 7
Keine Indikation, kein Notstand kann ein in sich sittenwidriges Tun in ein sittengemäßes und erlaubtes verwandeln.
Papst Pius XII.
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Anmerkungen:
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1 |
Weil der Begriff „Euthanasie" aufgrund der Vorkommnisse in der NS-Zeit „besetzt" ist, verwendet man heute offiziell den Begriff „Sterbehilfe", inoffizell spricht man in diesem Sinne aber auch von Freitod, Erlösungstod, Gnadentod, sanftem Tod, Leidhilfe, schmerzfreiem Tod, Mitleidstötung, humanem Sterben, Töten aus Barmherzigkeit, Töten auf Verlangen etc. |
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2 |
Katholischer Erwachsenenkatechismus „Leben aus dem Glauben", S. 316, Hrsg. Deutsche Bischofskonferenz, Bd. 2/1995 |
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3 |
Die sittlichen Grenzen der ärztlichen Forschungs- und Behandlungsmethoden, Ansprache Papst Pius XII. am 14. September 1952 an die Teilnehmer des 1. Internationalen Kongresses für Histopathologie des Nervensystems in Rom, Schriftenreihe der Aktion Leben, Heft 5, Abtsteinach 1998 |
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4 |
OLG-Frankfurt, Az. 20W224/98, vom 15.7.1998 |
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5 |
Patientenverfügungen in Frage gestellt, Hrsg. BioSkop, Juni 2001 |
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6 |
Ebenso |
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7 |
Ebenso |
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8 |
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 13.9.1994, Az. 1 StR 357/94 zum „mutmaßlichen Willen" |
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9 |
Patientenverfügungen in Frage gestellt, Hrsg. BioSkop, Juni 2001 |
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10 |
„Christliche Patientenverfügung - Handreichung und Formular", Hrsg. EKD, Herrenhäuserstr. 12, 30419 Hannover, und DBK, Kaiserstr. 163, 53113 Bonn |
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11 |
Spezialistenteam um Dr. med. Paul A. Byrne, Mitarbeiter der medizinischen Fakultäten der Universität von St. Louis, Mo., sowie an der Creighton Universität; seit 1989 Direktor der Kinderheilkunde-Abteilung des Ärztlichen Zentrums St. Vincent in Bridgeport, Con., USA |
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12 |
Matthias Ruch, Der Tod in der Grauzone, in: Die Zeit, 30.4.2001 |
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13 |
Ethische Debatte über Sterbehilfe in Deutschland gefordert, KNA, 30.1.2002 |
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14 |
Kouchner legt Vorschläge für Sterbehilfe vor, KNA, 4.4.2002 |
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15 |
Richtlinie zur Nichtreanimationsentscheidung, Caritasakademie Köln, 6.3.2002 |
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16 |
Dr. phil. P. Paul Marx, Gründer von Human Life International und Population Research Institute, in: HLI Reports, März 1977 |
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17 |
Rosemarie Stein, Nachrichten: Wissen & Forschen, 5.11.2001 |
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18 |
Deutsches Ärzteblatt, Heft 43, 23.10.1998 |
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19 |
Sorgsames Abwägen der jeweiligen Situation - Ergebnisse einer Ärztebefragung in Rheinland-Pfalz, Deutsches Ärzteblatt, 30.11.2001 |
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20 |
Chefarzt Reihard Zahn, Bad Gandersheim, Report 23, September 1998 |
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21 |
dpa, ADN, 14.9.1998 |
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22 |
Aus: Patientenverfügungen in Frage gestellt, Hrsg. BioSkop, Juni 2001 |
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23 |
Benachrichtigungskarte der „Vorsorglichen Willensbekundung", Vorschlag für eine Patientenverfügung, von der Aktion Leben e.V. |
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